AGB - Tec-quipment GmbH
I. Allgemeines
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht.
2.) Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3.) Der Vertragsschluss und Lieferterminvereinbarungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass wir mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
II. Angebot und Vertragsschluss
1.) Die Angebote des Verkäufers insbesondere in seinem Prospekt sind freibleibend und unverbindlich. Annahmenklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unbeschadet der übernommenen Maßgarantie nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Liefer- und Leistungszeit
1.) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
V. TÜV-Abnahme und Zulassung für den öffentlichen Strassenverkehr
Nur für diejenigen Artikel, auf die im Prospekt/Internetshop/Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde, ist ein TÜV-Gutachten erstellt. Alle Fahrzeuge der Marke "ARGO" sind nur nach einem Umbau gemäß StVZO für den öffentlichen Strassenverkehr zulassungsfähig. Bei Fahrzeugen mit realisiertem Umbau nach der StVZO wird das TÜV Gutachten (TÜV-Süd), das per Einzelabnahme erstellt wurde, mit dem betreffendem Fahrzeug geliefert. Für die Zulassung für den Strassenverkehr und das erteilen der KFZ-Kennzeichen durch die jeweilige Behörde (im Innland sowie Ausland, ebenfalls EU-Staaten) ist der jeweilige Halter verantwortlich.
VI. Gewährleistung
1.) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers insbesondere unter Ausschuss jedweder Folgeschäden des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2.) Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben und beginnt mit dem Datum der Lieferung, bei gewerblicher Nutzung soweit nicht anders vereinbart, ein halbes Jahr. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3.) Dem Verkäufer sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, kostenfrei an den Verkäufer zu schicken. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer aus.
4.) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Gebrauchtteile, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5.) Gewährleistungsanspruche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Sie sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren und Leistungen des Verkäufers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Aus- und Einbaukosten werden vom Verkäufer nicht übernommen.
6.) Nachbesserung an bereits dem Kunden übergebenen Fahrzeuge und Produkten werden ausschließlich ab D-96364 Marktrodach -Tec-quipment GmbH getätigt. Vorort Lösungen sind nicht möglich. Für den An- und Abtransport ist der Kunde verantwortlich, kosten hierfür trägt der Käufer. Im Vorfeld muss der Sachverhalt des Sachmangels gemäß gesetzlichen Vorschriften vorliegen und vom Verkäufer bestätigt werden.
7.) Fehler bzw. Mängel, an von Tec-quipment GmbH verkauften Produkten, die durch Missbrauch, durch den Kunden oder durch dritte verursacht wurden, sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
VII. Fahrverhalten
1.)Das Fahr-, Lenk- und Bremsverhalten speziell der der ODG-ARGO Fahrzeuge entspricht nicht dem eines herkömmlichen Radfahrzeuges. Die Fahrweise ist darauf auszurichten. Bei Nutzungsweitergabe an Dritte ist der Fahrzeughalter verpflichtet, darauf hinzuweisen.
2.)Der Käufer erwirbt die ODG-ARGO Fahrzeuge, soweit nicht anders vereinbart, ohne technische Einzelzulassung. Der Verkäufer haftet nicht für technische Ausstattungen wenn diese nicht den deutschen Vorschriften bzw. den Vorschriften der EU entsprechen. Der Verkäufer haftet auch nicht im Falle der Sicherstellung des Fahrzeuges, wenn dieses auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Auch haftet der Verkäufer nicht, wenn der Käufer nicht seinerseits eine Einzelabnahme seinerseits beim TüV durchführen lassen hat, und demnach nicht zugelassen und nicht versichert wurde.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen der gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeanspruche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrage.
IX. Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt bei Neufahrzeugen eine Anzahlung von 35% des Gesamtkaufpreis. Die Restzahlung, Bar bei Abholung des Fahrzeugs, oder Vorauskasse oder im Lastschriftverfahren durch Bankeinzug. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
3.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Hohe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt worden sind.
X. Preise
1.) Die Preise verstehen sich ab Werk und in EURO. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers erfolgen stets freibleibend: maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Voranschläge für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.
2.) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders genannt, ohne Mehrwertsteuer.
4.) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
5.) Fracht- und Versandpreise für Zubehör- und Ersatzteilen, die entstanden sind um die Eigenlieferung aus dem Herstellerwerk zu gewährlisten können nicht erstattet werden.
XI. Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
XII. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
XIII. Rücksendung
Rücksendungen gelieferter Teile dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer und gegen Übernahme der Frachtkosten sowie gegen Bezahlung einer Unkostenpauschale (für Einlagerung u. a.) in Höhe von 15% des Kaufpreises erfolgen. Zuruckgesandte Ware kann vom Verkäufer nur in Originalverpackung und einwandfreiem Urzustand akzeptiert werden.
Unberechtigte Rücksendungen, Rücksendungen mit nicht vollständigen Angaben, sowie Rücksendungen wegen nicht eingelöster Nachnahme verpflichten den Käufer zur Übernahme der dem Verkäufer entstandenen Versandkosten.
Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Käufer bestellt bzw. angefertigt wurden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
XIV. Anwendbares Recht
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Soweit gesetzlich zulässig, ist Coburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
XV. Sonderbestellungen
Zubehör- oder Ersatzteile welche auf Kundenwunsch aus dem Herstellerwerk bestellt und geliefert wurden sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt von Mustergutachten und/oder ABE.
Ansprüche auf Rücknahme oder Schadenersatz aufgrund behördlicher Beanstandung sind ausgeschlossen.